Kleinunternehmerregelung: Umsatzgrenzen im Blick behalten

Zum Jahreswechsel sollten Sie prüfen, ob Ihr Umsatz die Grenze von 25.000 Euro überschritten hat. Doch auch während des Jahres kann ein Wechsel zur Regelbesteuerung nötig werden, etwa durch einen großen Auftrag. 

Die beiden Umsatzgrenzen

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG gilt nur, solange Sie zwei Grenzen einhalten:

  • Ihr Umsatz im Vorjahr lag bei höchstens 25.000 Euro.
  • Ihr voraussichtlicher Umsatz im laufenden Jahr liegt bei höchstens 100.000 Euro.

Prüfen Sie zum Jahreswechsel also, ob Sie die 25.000-Euro-Grenze im abgelaufenen Jahr überschritten haben. Falls ja, wechseln Sie für das neue Jahr in die Regelbesteuerung.

Wechsel auch während des Jahres möglich

Der Wechsel muss nicht bis zum Jahresende passieren. Zeichnet sich ab, dass Ihr Jahresumsatz mehr als 100.000 Euro betragen wird, endet die Kleinunternehmerregelung bereits in dem Moment, in dem dieser Umsatz realisiert wird (Rechnungsstellung). Sie müssen also nicht erst die Grenze überschreiten, sondern bereits mit diesem Umsatz Umsatzsteuer in Rechnung stellen.

Beispiel: Bis Oktober haben Sie 80.000 Euro umgesetzt. Dann erhalten Sie einen Auftrag über 30.000 Euro. Damit ist ein Jahresumsatz von rund 110.000 Euro absehbar. Ab diesem Zeitpunkt sind Ihre Umsätze umsatzsteuerpflichtig, obwohl der bisherige Umsatz noch unter 100.000 Euro lag.

Mehrere Betriebe: Die Grenzen gelten insgesamt

Umsatzsteuerlich gelten Sie als ein Unternehmer, auch wenn Sie mehrere Betriebe oder Tätigkeiten führen. Die Umsätze aller Betriebe werden daher zusammengerechnet und gemeinsam mit den Grenzen verglichen. Eine Aufteilung auf mehrere Betriebe, um die Grenzen einzuhalten, ist nicht möglich.

Hinweis: Rechtlich selbstständige Gesellschaften, etwa eine GmbH neben einem Einzelunternehmen, gelten als eigene Unternehmer. Hier sollten Sie die Zusammenrechnung im Einzelfall mit uns klären.

Was der Wechsel für Sie bedeutet

  • Auf Ihren Rechnungen weisen Sie ab dem Wechsel die Umsatzsteuer gesondert aus. Der Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung entfällt.
  • Sie geben Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab.
  • Sie können Vorsteuer auf bereits vorhandene Wirtschaftsgüter geltend machen. Wie das funktioniert, erklärt unser Beitrag Vorsteuerabzug bei Übergang zur Regelbesteuerung.
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