Zu Lebzeiten zu übertragen, eröffnet Spielräume, die der Erbfall nicht mehr bietet: Freibeträge lassen sich alle zehn Jahre erneut nutzen, ein vorbehaltener Nießbrauch oder ein Wohnrecht mindert die Bemessungsgrundlage, und über Rückforderungs- und Anrechnungsrechte behalten Sie den Zugriff auf das Objekt. Wir berechnen die Belastung vorab und staffeln Übertragungen über die Zehnjahresfrist.
Entscheidend ist dabei die Ausgestaltung der Gegenleistung. Gleichstellungsgelder an Geschwister oder die Übernahme valutierender Darlehen führen zu einer teilentgeltlichen Übertragung – mit anteiligem Veräußerungsgeschäft beim Übergeber und, bei betrieblichen Grundstücken, mit Entnahmefolgen. Grunderwerbsteuer bleibt in gerader Linie außen vor, nicht aber unter Geschwistern oder bei der Umschichtung in Gesellschaften.
Im Erbfall ist der Gestaltungsspielraum weitgehend geschlossen: Es zählen der festgestellte Grundbesitzwert, die einmaligen Freibeträge und die Frage, ob eine Erbengemeinschaft entsteht, die sich später nur mit Abfindungen auflösen lässt. Einzelne Befreiungen – etwa für das Familienheim an Kinder – gibt es dagegen nur von Todes wegen. Testament, Teilungsanordnung und lebzeitige Übertragung müssen deshalb zusammen gedacht werden.
Wir prüfen die steuerlichen Folgen vorab, entwickeln die passende Übertragungsform und stimmen die Vertragsunterlagen mit dem Notariat ab. So wissen Sie vor dem Notartermin, was die Übertragung kostet – nicht danach.