Das Altersvorsorgedepot kommt: Förderung, Regeln und Steuern im Überblick

Erstmals auch für Selbstständige gefördert

Ab 2027 ersetzt eine neue staatliche Förderung der privaten Altersvorsorge das „Riester-Sparen“. Banken, Neobroker und Vertriebe werben schon jetzt intensiv für die neuen Produkte. Unser Tipp: Lassen Sie sich nicht drängen und informieren Sie sich in Ruhe über die Grundlagen.

Zwei Produktkategorien

Gefördert werden künftig grundsätzlich zwei Produktkategorien. Welche Variante geeignet ist, hängt vor allem von Ihren persönlichen Präferenzen ab, insbesondere von Ihrer Risikobereitschaft.

  • Altersvorsorgedepot (inkl. Standarddepot): ein staatlich gefördertes Wertpapierdepot. Eine Beitragsgarantie ist nicht mehr vorgeschrieben, das Geld darf in Fonds und ETFs fließen. In der Ansparphase fallen keine Steuern auf Erträge und Kursgewinne an.
  • Garantieprodukte: Sie enthalten eine feste Zusage, welcher Betrag zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens erreicht wird, nämlich 80 oder 100 Prozent der eingezahlten Beträge. Sie könnten sich daher eher für risikoscheue Sparer eignen.

Beide Varianten sind als ergänzende Altersvorsorge gedacht und sollen die gesetzliche Rente ergänzen, nicht ersetzen.

Die Zulagen

Die Zulage wird künftig beitragsproportional und damit einfacher berechnet. Auf Ihre eigenen Beiträge erhalten Sie:

Eigenbeitrag pro JahrZulage je EuroZulage pro Jahr
bis 360 € (30 € im Monat)50 Centbis 180 €
361 € bis 1.800 € (bis 150 € im Monat)25 Centbis 360 € zusätzlich
Summebis 540 € Grundzulage

Für jedes Kind erhält ein Elternteil zusätzlich eine Kinderzulage von 100 Prozent auf jeden eingezahlten Euro. Der Höchstbetrag von 300 € pro Kind wird bei einem jährlichen Eigenbeitrag von 300 € erreicht. Wer vor dem 25. Geburtstag abschließt, erhält einmalig 200 € Berufseinsteigerbonus. Voraussetzung ist ein Eigenbeitrag von mindestens 120 € im Jahr. Das Finanzamt prüft in der Steuererklärung automatisch, ob ein Sonderausgabenabzug für Sie günstiger ist.

Neu: Viele Selbstständige erstmals direkt gefördert. Wer Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit (§ 15, § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG) erzielt und eine Steuererklärung abgegeben hat, ist künftig grundsätzlich unmittelbar förderberechtigt, auch ohne Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das gilt auch für Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke, sofern sie der Datenübermittlung durch ihr Versorgungswerk zustimmen.

Was Sie steuerlich beachten sollten

Weil es sich um ein Rentenprodukt handelt, ist die Förderung an klare Bedingungen geknüpft:

  • Kein Zugriff vor dem Ruhestand: Die Auszahlung beginnt frühestens mit 65 und spätestens mit 70 Jahren. Eine frühere Entnahme ist nur in Ausnahmefällen förderunschädlich, etwa für selbst genutztes Wohneigentum.
  • Gebundene Auszahlung: Ausgezahlt wird als Auszahlungsplan bis mindestens 85 Jahre oder als lebenslange Rente.
  • Volle Besteuerung im Alter: Die Auszahlungen werden im Ruhestand mit Ihrem persönlichen Steuersatz versteuert.
  • Teilkapitalauszahlung mit Haken: Zu Beginn der Auszahlung dürfen einmalig bis zu 30 Prozent entnommen werden. Dieser Betrag ist in einem Jahr steuerpflichtig und kann durch die Progression teuer werden.

Riester-Vertrag? Kein Grund zur Eile

Bestehende Riester-Verträge genießen Bestandsschutz und müssen nicht gekündigt werden. Sie können Ihren Vertrag auch behalten und auf die neue Förderung umstellen. Prüfen Sie neue Angebote in Ruhe: Mit einem geförderten Altersvorsorgevertrag binden Sie sich für Jahrzehnte. Entscheidend sind die Kosten über die gesamte Laufzeit, nicht die Konditionen zum Start.

Kurz gesagt: Was Sie heute an Steuern sparen, versteuern Sie später im Ruhestand. Im Alter ist der Steuersatz zwar meist niedriger, das hängt aber von Ihrer persönlichen Situation ab.

Wenn Sie weitere Fragen zu Ihrer persönlichen Situation haben, sprechen Sie uns gerne an.

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