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Tipp des Monats

Behandlungen von Mini­jobbern in der Corona-Krise

Von den Auswirkungen durch den Corona-Virus sind auch Minijobber und deren Arbeitgeber betroffen. Für sie gelten teilweise andere Regelungen wie für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Grundsätzlich gilt:

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Ist der Arbeitnehmer nachweislich an dem Corona-Virus erkrankt und dadurch arbeitsunfähig, müssen Arbeitgeber den regelmäßigen Verdienst für den Zeitraum von bis zu sechs Wochen weiter zahlen. Nimmt der Arbeitgeber am U1-Umlageverfahren teil, kann er eine Erstattung im Krankheitsfall des Minijobbers geltend machen.

Ist ein Minijobber nicht selbst erkrankt, jedoch aber unter Quarantäne gestellt, finden die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes Anwendung. Auch hier muss der Arbeitgeber zunächst für den Minijobber den Verdienst für sechs Wochen weiter bezahlen. Er kann jedoch die Erstattung der Kosten bei der zuständigen Gesundheitsbehörde des Bundeslandes beantragen.

Überschreiten der Minijob-Grenze von 450 € im Monat: Überschreitet der Jahresverdienst eines Minijobbers 5.400 €, liegt nicht automatisch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Hierfür gibt es Ausnahmeregelungen.

Ein Minijob bleibt auch dann bestehen, sofern die Verdienstgrenze gelegentlich (nicht mehr als drei Kalendermonate innerhalb eines Zeitjahres) und die Entgeltgrenze nicht vorhersehbar (nicht im Voraus vereinbart) überschritten werden. Grundsätzlich spielt hier die Höhe des Verdienstes keine Rolle. Aufgrund einer Verlautbarung der Spitzenorganisation der Sozialversicherung vom 30.03.2020 kann ein gelegentliches Überschreiten der Verdienstgrenze bei 450-€-Minijobs für die Monate März bis Oktober 2020 bis zu 5-mal innerhalb eines Zeitjahres erfolgen.

Kurzarbeitergeld: Kurzarbeitergeld wird nur für Arbeitnehmer, die versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind, gewährt. Minijobber erhalten kein Kurzarbeitergeld, weil sie arbeitslosenversicherungsfrei sind.

Bei Arbeitnehmern, die in der Hauptbeschäftigung in Kurzarbeit gegangen sind und jetzt bei einer anderen Firma eine Minijob neu aufnehmen, wird der Verdienst aus dem neuen Minijob auf das Kurzarbeitergeld angerechnet und dieses entsprechend gekürzt. Wird ein schon vor Beginn der Kurzarbeit in der Hauptbeschäftigung bestehender Minijob fortgesetzt, wird die Berechnungsgrundlage für das Kurzarbeitergeld nicht um den Verdienst aus dem Minijob gekürzt.

Ausnahme: Wird ein Minijob in einem systemrelevanten Beriech (z. B. im Gesundheitswesen, Apotheke, Landwirtschaft) während der Kurzarbeit aufgenommen, wird der Verdienst nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, wenn der aus der Hauptbeschäftigung noch gezahlte Verdienst zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem Verdienst aus dem Minijob das normale Bruttoeinkommen nicht übersteigt.

Regelungen in der Sozialversicherung: Werden Zahlungsschwierigkeiten durch ein sog. unabwendbares Ereignis verursacht, zeigen sich die Einzugsstellen kulant und verzichten auf die üblichen Gebühren für verspätete Beitragszahlungen wie z. B. Stundungszinsen. Säumniszuschläge bzw. Mahngebühren werden auf Antrag erlassen.

https://beigel-steuerberater.de/wp-content/uploads/2021/03/Steuerberatung_Beigel_Logo.png 0 0 Redaktion https://beigel-steuerberater.de/wp-content/uploads/2021/03/Steuerberatung_Beigel_Logo.png Redaktion2020-06-10 11:02:212022-02-02 09:13:51Behandlungen von Mini­jobbern in der Corona-Krise

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