Kurz gesagt: Eine E-Rechnung ist bei der Vermietung nur dann Pflicht, wenn steuerpflichtig an einen im Inland ansässigen Unternehmer vermietet wird. In diesem Fall wird für den ersten Teilleistungszeitraum einmalig eine Dauerrechnung als E-Rechnung erstellt und der Mietvertrag als Anhang beigefügt. Für die jährliche Betriebskostenabrechnung ist eine eigene E-Rechnung erforderlich.
Im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gilt jede Person oder Gesellschaft als Unternehmer, die eine Tätigkeit selbstständig, dauerhaft und mit der Absicht zur Einnahmenerzielung ausübt – hierzu zählen neben klassischen Gewerbetreibenden und Freiberuflern grundsätzlich auch Vermieter.
Hier ist zu unterscheiden zwischen der Vermietung an Nichtunternehmer und der Vermietung an Unternehmer bzw. juristische Personen.
Es besteht keine Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung/E-Rechnung, da es sich bei der Vermietung um einen umsatzsteuerfreien Umsatz nach § 4 Nr. 12 UStG handelt.
Steuerfreie Vermietung (Regelfall ohne Option): Es besteht keine umsatzsteuerrechtliche Pflicht zur Rechnungsausstellung und damit auch keine Pflicht zur E-Rechnung. Gleichwohl wird aus Nachweisgründen regelmäßig mit einem Abrechnungspapier gearbeitet.
Steuerpflichtige Vermietung (z. B. Option nach § 9 UStG): Hier ist eine Rechnung auszustellen; bei Umsätzen zwischen im Inland ansässigen Unternehmern (B2B) ist ab 1.1.2025 – vorbehaltlich der Übergangsregelungen – grundsätzlich eine E-Rechnung im strukturierten elektronischen Format erforderlich.
Ein Mietvertrag kann eine ordnungsgemäße Rechnung sein, wenn alle Pflichtangaben nach §§ 14, 14a UStG enthalten sind:
Für den vorsteuerberechtigten Mieter ist dies essenziell, da sonst kein Vorsteuerabzug aus der Miete möglich ist.
Mietverhältnisse sind Dauerschuldverhältnisse. Bei steuerpflichtiger Vermietung mit E-Rechnungspflicht gilt:
Vor dem 1.1.2027 als „sonstige Rechnung" erteilte Dauerrechnungen müssen nicht nachträglich in E-Rechnungen umgestellt werden, solange sich die Rechnungsangaben nicht ändern.
Die jährliche Betriebskostenabrechnung stellt regelmäßig eine selbständige Abrechnung über zusätzliche Entgelte bzw. Nachforderungen dar (Heizkosten, Wasser, sonstige NK etc.). Umsatzsteuerlich bedeutet dies:
Bei B2B-Verhältnissen mit steuerpflichtiger Vermietung und beiderseitiger Inlandsansässigkeit gilt ab 1.1.2025 (bzw. nach Ablauf der Übergangsregelung):
Für die praktische Umsetzung empfiehlt sich das folgende Vorgehen:
Muss ich als Vermieter eine E-Rechnung ausstellen? Nur bei steuerpflichtiger Vermietung an einen im Inland ansässigen Unternehmer (B2B), z. B. nach Option gemäß § 9 UStG. Bei steuerfreier Vermietung nach § 4 Nr. 12 UStG besteht keine Rechnungs- und damit auch keine E-Rechnungspflicht.
Kann ein Mietvertrag eine Rechnung ersetzen? Ja, wenn er alle Pflichtangaben nach §§ 14, 14a UStG enthält. Besteht E-Rechnungspflicht, wird der Mietvertrag der E-Rechnung für den ersten Teilleistungszeitraum als Anhang (z. B. PDF) beigefügt.
Müssen bestehende Dauerrechnungen in E-Rechnungen umgestellt werden? Nein. Vor dem 1.1.2027 als „sonstige Rechnung" erteilte Dauerrechnungen müssen nicht nachträglich umgestellt werden, solange sich die Rechnungsangaben nicht ändern.
Wann muss eine neue E-Rechnung für die Miete erstellt werden? Nur bei Änderungen der umsatzsteuerlich relevanten Angaben, zum Beispiel bei einer Mieterhöhung.
Braucht die Betriebskostenabrechnung eine eigene E-Rechnung? Ja. Bei steuerpflichtiger B2B-Vermietung ist sie eine weitere Rechnung für einen gesonderten Abrechnungszeitraum und benötigt eine eigene E-Rechnung mit neuer fortlaufender Rechnungsnummer.

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