Steuerfreie Sonderzahlungen an Arbeitnehmer bis 31.3.2022 verlängert
Mit dem Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und
der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer wurde die Zahlungsfrist für die
Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen bis zum 31.3.2022 verlängert.
Im Jahressteuergesetz 2020 war zuvor bereits eine Verlängerung bis
Juni 2021 beschlossen (ursprünglich 31.12.2020).
Arbeitgeber haben dadurch die Möglichkeit, ihren Beschäftigten Beihilfen und
Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € steuer- und sozialversicherungsfrei
auszuzahlen oder als Sachleistungen zu gewähren. Voraussetzung dafür ist jedoch
u. a., dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet und die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto aufgezeichnet werden.
Bitte beachten Sie! Die jetzige Fristverlängerung erweitert nur den Zeitraum, in dem der
Betrag gewährt werden kann. Sie führt nicht dazu, dass die 1.500 € mehrfach steuerfrei
ausgezahlt werden könnten. 1.500 € ist die Höchstsumme für den ganzen Zeitraum,
nicht das Kalenderjahr. Wurden also in 2020 z. B. 500 € ausbezahlt, können in 2021 bzw.
bis 31.3.2022 noch weitere 1.000 € geleistet werden.
Die Auszahlung kann auch pro Dienstverhältnis erfolgen. Arbeitet z. B. ein Mini-Jobber
bei 2 Arbeitgebern, könnte er die Sonderzahlung von jedem Arbeitgeber erhalten.