Als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH müssen Sie steuerlich das Thema verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) auf dem Schirm haben. Eine vGA entsteht immer dann, wenn die GmbH ihrem Gesellschafter einen Vorteil gewährt, der seinen Grund im Gesellschaftsverhältnis hat — und nicht betrieblich veranlasst ist. Die Folge: Doppelbelastung. Die GmbH darf den Aufwand nicht abziehen, und beim Gesellschafter wird die vGA wie eine Dividende besteuert. Klassisches Betriebsprüfungsthema — und eines, das sich mit etwas Sorgfalt gut vermeiden lässt.
Rückwirkende Gehaltserhöhungen
Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (auch bei gemeinsamer Beherrschung durch mehrere Gesellschafter) unterliegen einem strengen Rückwirkungsverbot. Gehaltserhöhungen, Tantiemevereinbarungen oder neue Zusatzleistungen müssen vor dem Beginn des Geschäftsjahres, für das sie gelten sollen, schriftlich vereinbart und durch einen Gesellschafterbeschluss genehmigt werden. Mündliche Vereinbarungen werden steuerlich nicht anerkannt. Wer die Gehaltserhöhung im Mai beschließt und rückwirkend zum Januar gelten lässt, riskiert eine vGA für die gesamten Monate bis zur Genehmigung — auch wenn die Höhe der Vergütung absolut angemessen wäre.
Unangemessene Vergütung
Neben der formalen Korrektheit muss die Vergütung auch der Höhe nach einem Fremdvergleich standhalten. Maßstab ist der „ordentliche und gewissenhafte Geschäftsführer": Was würde die GmbH einem fremden Dritten für dieselbe Tätigkeit zahlen? Neben der Höhe einer eventuellen Tantieme bedarf auch die Ausgestaltung einer genauen Prüfung. Literatur und Finanzverwaltung verlangen generell eine Gesamtbetrachtung aller Vergütungsbestandteile. Daher muss die Gesamtausstattung im Blick behalten werden — Gehalt, Tantieme, Sachleistungen, etc. werden zusammengerechnet.
Gesellschafterdarlehen ohne fremdübliche Verzinsung
Gewährt die GmbH ihrem Gesellschafter ein zinsloses oder niedrig verzinstes Darlehen, sieht das Finanzamt darin schnell eine vGA in Höhe des entgangenen Zinses. Umgekehrt gilt das auch: Zahlt die GmbH dem Gesellschafter für sein Darlehen einen überhöhten Zinssatz, ist der übersteigende Betrag ebenfalls eine vGA. Durch das gestiegene Zinsniveau der letzten Jahre ist dieses Thema in Betriebsprüfungen deutlich präsenter geworden. Fremdübliche Konditionen, ein schriftlicher Darlehensvertrag und eine tatsächlich gelebte Tilgung sind Pflicht.
Privatnutzung von Betriebsvermögen ohne klare Vereinbarung
Firmenwagen, Betriebsimmobilien, Jagd- oder Ferienhäuser — werden diese vom Gesellschafter privat genutzt, ohne dass eine klare, fremdübliche Vereinbarung mit der GmbH besteht, droht eine vGA. Dabei reicht es nicht aus, den geldwerten Vorteil pauschal zu versteuern. Es braucht eine im Voraus getroffene, schriftliche Regelung. Fehlt sie, ist der gesamte Nutzungsvorteil als vGA zu qualifizieren.
Leistungen an nahestehende Personen
Die vGA-Falle schnappt auch zu, wenn nicht der Gesellschafter selbst, sondern eine ihm nahestehende Person — Ehegatte, Kinder, Geschwister — von der GmbH begünstigt wird. Überhöhte Gehälter für mitarbeitende Angehörige, unentgeltliche Nutzungsüberlassungen oder Darlehen zu Sonderkonditionen werden dem Gesellschafter zugerechnet, als hätte er den Vorteil selbst erhalten.
Was tun?
Die gute Nachricht: Alle diese Fallen lassen sich mit klaren Vereinbarungen, sauberer Dokumentation und einem regelmäßigen Check der Gesamtausstattung zuverlässig vermeiden. Gerade vor einer Betriebsprüfung — die in diesem Bereich erfahrungsgemäß genau hinschaut — lohnt es sich, die bestehenden Regelungen zu Vergütung, Darlehen und Nutzungsüberlassungen einmal auf den Prüfstand zu stellen. Da es in diesem Bereich keine starren Grenzen gibt, ist jeder Fall im Rahmen einer Einzelfallprüfung und Gesamtbetrachtung zu werten.
Sprechen Sie uns gerne an — wir schauen gemeinsam, ob Ihre aktuelle Gestaltung einem Fremdvergleich standhält.
