Ladestrom-Erstattung für E‑Dienstwagen – das ändert sich ab 2026

Zum 1.1.2026 wird die Erstattung von privat getragenem Ladestrom für Elektro- und Hybrid-Dienstwagen neu geregelt. Die bisher möglichen Monatspauschalen wurden mit BMF-Schreiben vom 11.11.2025 ab dem 01.01.2026 ersatzlos gestrichen. Künftig dürfen Arbeitgeber nur noch die tatsächlich vom Mitarbeiter getragenen Stromkosten auf Basis von Nachweisen steuerfrei ersetzen oder auf den geldwerten Vorteil anrechnen.

Wird der Firmenwagen zu Hause geladen, reicht eine einfache Pauschale daher nicht mehr aus. Erforderlich ist der Nachweis

  • der geladenen Strommenge (z.B. über stationäre Wallboxzähler oder fahrzeuginterne Zähler) und
  • des anzusetzenden Strompreises (individueller Stromtarif oder zulässige Strompreispauschale); hier besteht immerhin eine Erleichterung: Es kann für den Zeitraum 01.01.2026 bis 31.12.2030 alternativ eine Strompreispauschale angesetzt werden. Grundlage ist der vom Statistischen Bundesamt für Privathaushalte im Internet halbjährlich veröffentlichte Gesamtstrompreis. Dieser ist auf volle Cent abzurunden und anschließend mit der nachgewiesenen geladenen Strommenge zu multiplizieren. Für das Lohnsteuerverfahren 2026 beträgt der maßgebende pauschale Strompreis abgerundet 0,34 EUR je kWh. Das Wahlrecht zwischen den tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale ist kalenderjahresbezogen einheitlich auszuüben (Jahrespauschale). Ein monatlicher Wechsel zwischen individuell nachgewiesenem Strompreis und Strompreispauschale ist ausgeschlossen.

Fehlt diese Differenzierung, droht die Behandlung der Erstattung als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Für Unternehmen bedeutet dies zusätzlichen organisatorischen Aufwand. Mit der Abschaffung der bisherigen Pauschalerstattungen und den nun deutlich verschärften Nachweispflichten wird die Lohnabrechnung für Arbeitgeber entsprechend weiter verkompliziert und ordert kurzfristige Anpassungen:

  • Arbeitgeber müssen ihre Abrechnungsprozesse umstellen und Nachweise prüfen.
  • Arbeitnehmer müssen regelmäßig Daten zu Stromverbrauch und Strompreis übermitteln.;

Ein Bürokratieabbau ist hier nicht erkennbar. Der DStV kritisiert den Wechsel von der bewährten bürokratiearmen Pauschale hin zu einer aufwendigen Einzelfallermittlung. Er regt daher an, kurzfristig wieder eine bürokratiearme Pauschalregelung einzuführen – idealerweise gesetzlich und rückwirkend zum 1.1.2026.

Solange es hier aber kein Umdenken gibt, sollten Sie jetzt prüfen, wie die Ladevorgänge Ihrer Elektrofahrzeuge / der Elektrofahrzeuge Ihrer Arbeitnehmer erfasst werden und ob geeignete Mess- und Dokumentationssysteme (Zähler, Abrechnungstools etc.) vorhanden sind. Frühzeitiges Handeln, reduziert das Risiko von Lohnsteuer-Nachforderungen ab 2026.

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