Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet
Am 18.12.2020 stimmte auch der Bundesrat dem geplanten Jahressteuergesetz 2020 zu, sodass dieses nunmehr in Kraft treten kann. Mit dem Gesetz nimmt die Bundesregierung notwendige Anpassungen an EU-Recht und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie des Bundesfinanzhofs vor. Aufgegriffen werden aber auch neue Regelungen. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen:
- Verbilligte Wohnungsüberlassung: Bei einer verbilligten Überlassung einer Wohnung zu weniger als 66 % der ortsüblichen Miete ist eine generelle Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlich und einen unentgeltlich vermieteten Teil vorzunehmen, wobei nur die auf den entgeltlich vermieteten Teil der Wohnung entfallenden Werbungskosten von den Mieteinnahmen abgezogen werden können. Mit einer Änderung im Einkommensteuergesetz wird ab 2021 die Grenze für die generelle Aufteilung der Wohnraumüberlassung in einen entgeltlich bzw. unentgeltlich vermieteten Teil auf 50 % der ortsüblichen Miete herabgesetzt. Beträgt das Entgelt 50 % und mehr, jedoch weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist eine sog. Totalüberschussprognose-Prüfung vorzunehmen.
Fällt diese Prüfung positiv aus, wird Einkunftserzielungsabsicht angenommen und der volle Werbungskostenabzug gewährt. Bei einem negativen Ergebnis ist von einer solchen Absicht nur für den entgeltlich vermieteten Teil auszugehen, für den die Werbungskosten anteilig abgezogen werden können.
- Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld: Durch das Corona-Steuerhilfegesetz wurde eine begrenzte und befristete Steuerbefreiung für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld eingeführt. Die Befristung wird durch das Jahressteuergesetz 2020 um ein Jahr verlängert. Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2022 enden.
- Arbeiten im Homeoffice: Steuerpflichtige können für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich in der häuslichen Wohnung arbeiten, einen Betrag in Höhe von 5 € geltend machen. Die Pauschale kann in den Fällen in Anspruch genommen werden, in denen die Voraussetzungen für den Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen. Sie ist auf einen Höchstbetrag von 600 € im Jahr begrenzt, wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und kann in den Jahren 2020 und 2021 in Anspruch genommen werden.
- Änderungen für Vereine und Ehrenamtliche: Durch eine Erhöhung der sog. Übungsleiterpauschale ab 2021 von 2.400 € auf 3.000 € und der Ehrenamtspauschale von 720 € auf 840 € werden Vereine und Ehrenamtliche gestärkt. Bis zu einem Betrag von 300 € wird ein vereinfachter Spendennachweis ermöglicht. In den Zweckkatalog der Abgabenordnung für gemeinnützige Organisationen werden die Zwecke Klimaschutz, Freifunk und Ortsverschönerung aufgenommen.
- Entlastung für Alleinerziehende: Der bereits durch das Corona-Steuerhilfe-Gesetz auf 4.008 € erhöhte Entlastungsbetrag wird entfristet. Damit gilt der erhöhte Betrag auch ab dem Jahr 2022 weiter.
- Steuerfreie Corona-Beihilfe: Die Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen bis zur Höhe von 1.500 € wird bis zum Juni 2021 verlängert. Die Befreiung war bisher bis zum 31.12.2020 festgelegt. Damit wäre ein im ersten Halbjahr 2021 ausgezahlter Corona-Bonus nicht mehr steuerbegünstigt gewesen.
- Anrechnung von Verlusten aus Termingeschäften: Die bisherige Verrechnungsbeschränkung in Höhe von 10.000 € wird auf 20.000 € angehoben. So können insbesondere aus dem Verfall von Optionen im laufenden Kalenderjahr bis zu 20.000 € mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit den Erträgen aus sog. Stillhaltegeschäften ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen und jeweils in Höhe von 20.000 € mit Gewinnen aus Termingeschäften und Stillhalteprämien verrechnet werden. Verluste aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter oder der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung können mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 € im Jahr ausgeglichen werden. Auch hier sind die Übertragung und Verrechnung nicht verrechneter Verluste auf die Folgejahre möglich.
- Rechnungsberichtigung: Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur Rechnungsberichtigung mit Urteil vom 20.10.2016 aufgegeben. Berichtigt danach ein Unternehmer eine Rechnung, kann dies auf den Zeitpunkt zurückwirken, in dem die Rechnung erstmals ausgestellt wurde. Durch das JStG 2020 soll klargestellt werden, dass die Berichtigung einer Rechnung kein rückwirkendes Ereignis ist, sodass eine Rechnungsberichtigung keine zeitlich unbegrenzte Änderungsmöglichkeit eines Steuerbescheides zur Folge hat.