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Tipp des Monats

Inflationsausgleichsprämie

Es wurde eine Regelung zur Steuerfreiheit für Arbeitgeber-Zahlungen zum Ausgleich der Belastungen durch Inflation in Höhe von 3.000 EUR bis Ende 2024 beschlossen.

Die Eckpunkte der Regelung sind u.a.:

  • Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet – vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 31.12.2024.
  • In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000,00 € steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.
  • Gezahlt werden kann auch in mehreren Teilbeträgen
  • An den Zusammenhang zwischen Prämie und Preissteigerung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (z.B. durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.
  • Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen.
  • Bei einkommensabhängigen Sozialleistungen soll die Inflationsausgleichprämie nicht als Einkommen angerechnet werden.
https://beigel-steuerberater.de/wp-content/uploads/2021/03/Steuerberatung_Beigel_Logo.png 0 0 Redaktion https://beigel-steuerberater.de/wp-content/uploads/2021/03/Steuerberatung_Beigel_Logo.png Redaktion2022-10-01 00:00:472024-03-06 08:21:41Inflationsausgleichsprämie

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