Zu hoher Umsatz­steuer­ausweis in der Unternehmer­kette

Durch den Wechsel des Umsatzsteuersatzes von Juli bis Dezember 2020 kommt es immer wieder zu Unklarheiten, was passiert, wenn die Umsatzsteuer falsch erhoben wurde. Laut BMF vom 30.6.2020, III C 2 (Pkt 3.12) ist folgendes geregelt:

Hat der leistende Unternehmer für eine nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. August 2020 an einen anderen Unternehmer erbrachte Leistung in der Rechnung den vor dem 1. Juli 2020 geltenden Steuersatz (19 Prozent anstelle von 16 Prozent bzw. 7 Prozent anstelle von 5 Prozent) ausgewiesen und diesen Steuerbetrag abgeführt, wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn der Unternehmer in den Rechnungen den Umsatzsteuerausweis nicht berichtigt. Einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungsempfänger wird aus
Gründen der Praktikabilität aus derartigen i.S. von § 14c Abs. 1 UStG unrichtigen Rechnungen auch für die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. August 2020 seitens eines Unternehmers erbrachte Leistung ein Vorsteuerabzug auf Grundlage des ausgewiesenen Steuersatzes gewährt. Für Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet, gilt dies entsprechend für die vom Leistungsempfänger berechnete Steuer.

Man kann davon ausgehen, das diese Regelung auch bei der Rückkehr zu den 19% ab Januar 2021 ebenfalls wieder angewandt wird.

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