Beigel Steuerberater Starnberg
  • Leistungen
    • Für Unternehmen
    • Für Privatpersonen
    • Für Vereine
  • Mandantenbereich
    • Formulare
    • Steuertermine
  • Steuertipps
    • Tipp des Monats
    • Weitere Steuertipps
  • Über uns
    • Familienbetrieb
    • Team
    • Unternehmensvideo
  • Karriere
  • Kontakt
  • Menü Menü
Tipp des Monats

Zu den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes elektronisches Fahrtenbuch

Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines PKW durch einen Arbeitgeber an angestellte Geschäftsführer oder Mitarbeiter auch zu privaten Zwecken führt beim Nutzenden zu einem sog. geldwerten Vorteil. Der Begünstigte erspart sich Aufwendungen, die er durch Anschaffung und Unterhaltung eines Fahrzeugs ansonsten hätte. Daher wird das Gehalt bzw. der Lohn des Mitarbeiters fiktiv um den Nutzungsvorteil erhöht, mit der Folge, dass höhere Einkommensteuer sowie ggf. höhere Sozialversicherungsbeiträge, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag vom Mitarbeiter zu zahlen sind.

Die Berechnung des geldwerten Vorteils erfolgt oft über die sog. Vereinfachungsregel. Hierbei hängt die Bemessungsgrundlage vom Bruttolistenpreis ab und davon, ob ein Elektrofahrzeug oder eines mit Verbrennungsmotor zur Verfügung gestellt wird.

Wird von der Vereinfachungsregel Gebrauch gemacht, muss keine Aufzeichnung über die einzelnen Fahrten mit dem Fahrzeug erfolgen; bei hohen Bruttolistenpreisen oder geringer privater Fahrzeugnutzung kann dies sehr kostspielig werden.

Alternativ kann ein Fahrtenbuch geführt werden, in dem alle Fahrten dokumentiert werden müssen, was sich wirtschaftlich lohnen kann. Entscheiden sich Unternehmen und Mitarbeiter für die Aufzeichnung, werden die Kosten für das Fahrzeug entsprechend der betrieblich und privat veranlassten Fahrten nach Kilometern aufgeteilt und dem Mitarbeiter die Kosten der privat veranlassten Fahrten einschließlich eines Zuschlags für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als geldwerter Vorteil zugerechnet. Das Risiko eines nicht ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs liegt beim Unternehmen bzw. beim nutzenden Mitarbeiter.

Zunehmend werden elektronische Fahrtenbücher geführt. Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 24.11.2023 (3 K 1887/22 H(L)) erneut festgestellt, dass Eintragungen nicht erst Tage oder Wochen nach den Fahrten erfolgen dürfen, auch nicht auf Notizzetteln, von denen dann erst später eine Übertragung in ein manuelles oder elektronisches Fahrtenbuch erfolgt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Beschluss vom 12.1.2024 (XI B 37/23) erneut bestätigt, dass eine Datei, in der die Inhalte von handschriftlich festgehaltenen Fahrten eingetragen werden, nur dann ein elektronisches Fahrtenbuch darstellt, wenn nachträgliche Veränderungen direkt in der Datei einschließlich Datum und Uhrzeit ersichtlich sind.
Achtung: Eine einfache Word- oder Excel-Datei würde demnach nicht ausreichen.

https://beigel-steuerberater.de/wp-content/uploads/2021/03/Steuerberatung_Beigel_Logo.png 0 0 rv_p8rzv8zwer3fwr34en https://beigel-steuerberater.de/wp-content/uploads/2021/03/Steuerberatung_Beigel_Logo.png rv_p8rzv8zwer3fwr34en2024-07-01 09:18:552024-07-01 09:18:55Zu den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes elektronisches Fahrtenbuch

weitere Steuertipps

  • Achtung auf gefälschte behördliche Schreiben (Berufsgenossenschaften, Amtsgerichten, etc.)
  • A1-Bescheinigung – Arbeiten im EU-Ausland
  • Ertragsteuerliche Behandlung bestimmter Kryptowerte und Mitwirkung Steuerpflichtiger
  • Anpassung der Beiträge und Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung ab 1.1.2025
  • Gewährung eines nicht marktüblich verzinsten Darlehens ist schenkungsteuerpflichtig
  • Änderungen der Kleinunternehmer-Regelung ab 1.1.2025
  • Änderungen bei Meldepflichten für Fremdwährungskonten spätestens ab 2025
  • E-Rechnungspflicht ab 2025 – Was Unternehmen jetzt beachten müssen
  • Meldepflicht elektronischer Kassen- und anderer Grundaufzeichnungssysteme ab 1.1.2025
  • Steuerklassen III und V sollen abgeschafft werden – Ehegattensplitting soll bleiben
  • Zu den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes elektronisches Fahrtenbuch

Haben Sie Fragen?

Kontakt aufnehmen
  • Kaiser-Wilhelm-Straße 3A
    82319 Starnberg
  • 08151 3600 0
  • mail@beigel-steuerberater.de
Kontakt aufnehmen

Beigel Steuerberater

Steuerberater Starnberg

Steuerberater für Ärzte

Steuerberater für Gewerbetreibende

Steuerberater für GmbHs

Steuerberater für Freiberufler

Steuerberater für Vermögens- und Unternehmensnachfolge

Über uns

Mandantenbereich

Karriere

Folge uns!

 

Digitale Steuer­kanzlei

© Beigel Steuerberater PartG mbB
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Kontakt
Änderungen beim Elterngeld ab dem 1.4.2024Steuerklassen III und V sollen abgeschafft werden – Ehegattensplitting soll...
Nach oben scrollen

Diese Website nutzt Cookies – klicken Sie auf „Akzeptieren“, um Cookies zu akzeptieren und alle Funktionen dieser Website nutzen zu können. Klicken Sie auf "Mehr oder ablehnen" um mehr zu erfahren, einzelne Cookies auszuwählen oder alle Cookies abzulehnen.

AkzeptierenMehr oder ablehnen

Cookie and Privacy Settings



Wie wir Cookies verwenden

Wir können Cookies anfordern, die auf Ihrem Gerät eingestellt werden. Wir verwenden Cookies, um uns mitzuteilen, wenn Sie unsere Websites besuchen, wie Sie mit uns interagieren, Ihre Nutzererfahrung verbessern und Ihre Beziehung zu unserer Website anpassen.

Klicken Sie auf die verschiedenen Kategorienüberschriften, um mehr zu erfahren. Sie können auch einige Ihrer Einstellungen ändern. Beachten Sie, dass das Blockieren einiger Arten von Cookies Auswirkungen auf Ihre Erfahrung auf unseren Websites und auf die Dienste haben kann, die wir anbieten können.

Wichtige Website Cookies

Diese Cookies sind unbedingt erforderlich, um Ihnen die über unsere Website verfügbaren Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen und einige ihrer Funktionen zu nutzen.

Da diese Cookies für die Bereitstellung der Website unbedingt erforderlich sind, hat ihre Ablehnung Auswirkungen auf die Funktionsweise unserer Website. Sie können Cookies jederzeit blockieren oder löschen, indem Sie Ihre Browsereinstellungen ändern und die Blockierung aller Cookies auf dieser Website erzwingen. Dies wird Sie jedoch immer dazu auffordern, Cookies zu akzeptieren/abzulehnen, wenn Sie unsere Website erneut besuchen.

Wir respektieren es voll und ganz, wenn Sie Cookies ablehnen möchten, aber um zu vermeiden, dass Sie immer wieder gefragt werden, erlauben Sie uns bitte, dafür ein Cookie zu speichern. Es steht Ihnen frei, sich jederzeit abzumelden oder sich für andere Cookies zu entscheiden, um ein besseres Erlebnis zu erhalten. Wenn Sie Cookies ablehnen, werden wir alle gesetzten Cookies in unserer Domäne entfernen.

Wir stellen Ihnen eine Liste der auf Ihrem Computer in unserer Domäne gespeicherten Cookies zur Verfügung, damit Sie überprüfen können, was wir gespeichert haben. Aus Sicherheitsgründen ist es uns nicht möglich, Cookies von anderen Domains anzuzeigen oder zu ändern. Sie können diese in den Sicherheitseinstellungen Ihres Browsers überprüfen.

Google Analytics Cookies

Diese Cookies sammeln Informationen, die entweder in aggregierter Form verwendet werden, um uns zu helfen zu verstehen, wie unsere Website genutzt wird oder wie effektiv unsere Marketingkampagnen sind, oder um uns zu helfen, unsere Website und Anwendung für Sie anzupassen, um Ihre Erfahrung zu verbessern.

Wenn Sie nicht möchten, dass wir Ihren Besuch auf unserer Website verfolgen, können Sie die Verfolgung in Ihrem Browser hier deaktivieren:

.

Andere externe Dienste

Wir nutzen auch verschiedene externe Dienste wie Google Webfonts, Google Maps und externe Videoanbieter. Da diese Anbieter personenbezogene Daten wie Ihre IP-Adresse erfassen können, erlauben wir Ihnen, diese hier zu sperren. Bitte beachten Sie, dass dies die Funktionalität und das Erscheinungsbild unserer Website stark einschränken kann. Änderungen werden wirksam, sobald Sie die Seite neu laden.

Google Webfont-Einstellungen:

Google Map-Einstellungen:

Google reCaptcha-Einstellungen:

Vimeo- und Youtube-Videoeinbettungen:

Datenschutz-Bestimmungen

Sie können unsere Cookies und Datenschutzeinstellungen im Detail auf unserer Datenschutzrichtlinie nachlesen.

Datenschutzerklärung
Cookies akzeptierenEinstellungen speichernAlle Cookies deaktivieren