Das sog. Wachstumschancengesetz (WCG) ist am 28.3.2024 in Kraft getreten. Die Änderungen gelten größtenteils rückwirkend ab 2023 bzw. zum 1.1.2024, in Teilen aber auch erst ab 1.1.2025 oder später. Einige Steuerentlastungen sind zeitlich befristet. Die beschlossenen Maßnahmen betreffen vor allem Unternehmen und Investoren, aber auch Arbeitnehmer und Rentner.
Aufgrund der Schleife über den Vermittlungsausschuss haben es zahlreiche zunächst geplante Maßnahmen und Erhöhungen nicht in das finale Gesetz geschafft. So sind bspw. die geplante Erhöhungen für Verpflegungsmehraufwand im Inland, die Erhöhung der Grenze bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (von 800 € auf 1.000 €) sowie die Anhebung des Freibetrags bei Betriebsveranstaltungen (von 110 € auf 150 €) unterbleiben.
Neben der Einführung der E-Rechnung für Unternehmen im B2B-Bereich (hierzu werden wir Sie in Kürze gesondert informieren, vgl. aber auch Tipp des Monats Dezember: E-Rechnung im B2B-Bereich) nachfolgend ein kurzer Überblick über die tatsächlich erfolgten wichtigen Änderungen:
Die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte erhöht sich ab 2024 auf 1.000 € und der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer auf 9 €/Tag. Die Rentenbesteuerung wird für neue Rentenjahrgänge um 0,5 % reduziert und der Altersentlastungsbetrag entsprechend angepasst. Bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind jetzt auch Investitionskosten förderfähig.