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Tipp des Monats

Wachstumschancengesetz – ein kurzer Überblick

Das sog. Wachstumschancengesetz (WCG) ist am 28.3.2024 in Kraft getreten. Die Änderungen gelten größtenteils rückwirkend ab 2023 bzw. zum 1.1.2024, in Teilen aber auch erst ab 1.1.2025 oder später. Einige Steuerentlastungen sind zeitlich befristet. Die beschlossenen Maßnahmen betreffen vor allem Unternehmen und Investoren, aber auch Arbeitnehmer und Rentner.

Aufgrund der Schleife über den Vermittlungsausschuss haben es zahlreiche zunächst geplante Maßnahmen und Erhöhungen nicht in das finale Gesetz geschafft. So sind bspw. die geplante Erhöhungen für Verpflegungsmehraufwand im Inland, die Erhöhung der Grenze bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (von 800 € auf 1.000 €) sowie die Anhebung des Freibetrags bei Betriebsveranstaltungen (von 110 € auf 150 €) unterbleiben.

Neben der Einführung der E-Rechnung für Unternehmen im B2B-Bereich (hierzu werden wir Sie in Kürze gesondert informieren, vgl. aber auch Tipp des Monats Dezember: E-Rechnung im B2B-Bereich) nachfolgend ein kurzer Überblick über die tatsächlich erfolgten wichtigen Änderungen:

  • Unternehmen können ab 1.1.2024 Geschenke für Geschäftspartner bis zu 50 € als gewinnmindernde Betriebsausgabe absetzen.
  • Der berücksichtigungsfähige Bruttolistenpreis für elektrische Dienstwagen wurde auf 70.000 € erhöht.
  • Die bereits ausgelaufene Befristung der degressiven AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde für Anschaffungen zwischen dem 1.4.2024 und 31.12.2024 wieder eingeführt, max. jedoch den zweifachen Wert der linearen AfA bzw. 20 %.
  • Kleinunternehmer brauchen i.d.R. ab 2024 keine Umsatzsteuererklärung abzugeben.
  • Die Schwelle für die Abgabeverpflichtung einer Umsatzsteuervoranmeldung wird ab 2025 erhöht auf 2.000 €.
  • Die Möglichkeit zur Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten wird ab 2024 auf 800.000 € erhöht.
  • Die Schwellenwerte zur Buchführungspflicht werden ebenfalls auf 800.000 € Umsatz bzw. 80.000 € Gewinn für Gewerbebetriebe sowie Land- und Forstwirtschaft für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2023 angehoben.
  • Ferner gibt es Änderungen im Körperschaftsteuer- und Umwandlungssteuergesetz.

Die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte erhöht sich ab 2024 auf 1.000 € und der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer auf 9 €/Tag. Die Rentenbesteuerung wird für neue Rentenjahrgänge um 0,5 % reduziert und der Altersentlastungsbetrag entsprechend angepasst. Bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind jetzt auch Investitionskosten förderfähig.

https://beigel-steuerberater.de/wp-content/uploads/2021/03/Steuerberatung_Beigel_Logo.png 0 0 Redaktion https://beigel-steuerberater.de/wp-content/uploads/2021/03/Steuerberatung_Beigel_Logo.png Redaktion2024-05-01 00:00:302024-04-23 08:57:20Wachstumschancengesetz – ein kurzer Überblick

weitere Steuertipps

  • Achtung auf gefälschte behördliche Schreiben (Berufsgenossenschaften, Amtsgerichten, etc.)
  • A1-Bescheinigung – Arbeiten im EU-Ausland
  • Ertragsteuerliche Behandlung bestimmter Kryptowerte und Mitwirkung Steuerpflichtiger
  • Anpassung der Beiträge und Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung ab 1.1.2025
  • Gewährung eines nicht marktüblich verzinsten Darlehens ist schenkungsteuerpflichtig
  • Änderungen der Kleinunternehmer-Regelung ab 1.1.2025
  • Änderungen bei Meldepflichten für Fremdwährungskonten spätestens ab 2025
  • E-Rechnungspflicht ab 2025 – Was Unternehmen jetzt beachten müssen
  • Meldepflicht elektronischer Kassen- und anderer Grundaufzeichnungssysteme ab 1.1.2025
  • Steuerklassen III und V sollen abgeschafft werden – Ehegattensplitting soll bleiben
  • Zu den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes elektronisches Fahrtenbuch

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