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Tipp des Monats

Rückzahlungs­verpflichtung der Corona-Soforthilfe

Bei der Beantragung der Corona-Soforthilfe musste der Antragsteller versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen.

Grundsätzlich gilt, dass öffentliche Hilfen sowie mögliche Entschädigungsleistungen (z. B. nach dem Infektionsschutzgesetz), Kurzarbeitergeld, Steuerstundungen sowie zustehende Versicherungsleistungen aus Absicherung von Betriebsunterbrechungen oder Betriebsausfall u. Ä. vorrangig in Anspruch zu nehmen und bei der Berechnung eines Liquiditätsengpasses zu berücksichtigen sind.

Die Soforthilfen leisten einen Beitrag zu den laufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwendungen (u. a. gewerbliche Mieten, Pachten, Kredite für Betriebsräume und -ausstattung sowie Finanzierungskosten oder Leasingaufwendungen für unternehmerisch genutzte Pkw, Maschinen etc.). Personalkosten sind nicht abgedeckt. Soweit die erhaltenen Mittel diesem Zweck entsprechend verwendet wurden, stehen sie Ihnen auch zu.

Wird zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt, dass der oben beschriebenen Sach- und Finanzaufwand des Unternehmens oder die tatsächliche Umsatzeinbuße doch geringer war, ist das Unternehmen zu einer unverzüglichen Mitteilung und zu einer Rückzahlung des überzahlten Betrags verpflichtet.

Anmerkung: Zu einer Überkompensation kann es aber auch kommen, wenn mehrere Hilfsprogramme oder Entschädigungsleistungen kombiniert wurden. Auch hierfür besteht eine Mitteilungs- und Rückzahlungspflicht. Gegebenenfalls kann erst am Ende des Drei- bzw. Fünf-Monats-Zeitraums mit Sicherheit eine Prognose getroffen werden, wie sich z. B. bei der Öffnung des Betriebes die Einnahmen entwickeln. Demnach gilt es nachträglich zu prüfen, ob die Soforthilfe in der bewilligten Höhe berechtigt war und keine sog. Überkompensation vorliegt.

Bitte beachten Sie!

Hier sei auch darauf hingewiesen, dass vorsätzlich falsche Angaben den Straftatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen. Lassen Sie sich daher unbedingt in diesem Zusammenhang beraten!

https://beigel-steuerberater.de/wp-content/uploads/2021/03/Steuerberatung_Beigel_Logo.png 0 0 Redaktion https://beigel-steuerberater.de/wp-content/uploads/2021/03/Steuerberatung_Beigel_Logo.png Redaktion2020-09-10 10:59:342022-05-06 16:26:36Rückzahlungs­verpflichtung der Corona-Soforthilfe

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