Neue Schnüffelmethode: Ermittlungen bei Payback-Kunden
„Punkte sammeln, von Coupons profitieren und mit attraktiven Prämien belohnen.
Mit diesem Slogan wirbt Payback Deutschland. Allerdings ‚profitieren‘ nicht nur Händler und Kunden von dem Bonusprogramm, sondern neuerdings im zunehmenden Maße auch die Betriebsprüfungsdienste der Finanzverwaltung. Zwar sind nicht die Payback GmbH bzw. der Payback Rabattverein unmittelbar ins Visier der Ermittler geraten, dafür aber gewerbliche Kunden, die Payback-Punkte nutzen. Worum geht es?
Den Finanzämtern ist natürlich längst bekannt, dass Betreiber von Gaststätten, Kiosken oder kleineren Tankstellen ihre Waren nicht nur über den Großhandel beziehen, sondern gerne auch direkt bei Lebensmittel- oder Getränkemärkten einkaufen. Das ist an sich nicht verwerflich. Natürlich spekuliert der eine oder andere gewerbliche Kunde darauf, dass sein Wareneinkauf ohne Buchung nicht nachvollziehbar ist und dementsprechend keine Kalkulation des anschließenden Warenverkaufs erfolgen kann. Im Klartext: Waren und Speisen, die bei den genannten Geschäften eingekauft werden, gehen später eventuell ‚schwarz‘ über die Ladentheke. Allerdings ist es an Dreistigkeit oder Dummheit – wie man will – nicht zu überbieten, wenn die schwarzen Schafe unter den Steuerpflichtigen bei ihren Einkäufen auch noch die Payback-Karte einsetzen. Die gesammelten Punkte sind dann ein ideales Einfallstor bei Betriebsprüfungen, zumal Payback der Finanzverwaltung Auskunft über die Punktesammler gibt.
Dies entnehmen wir einem internen Protokoll der Oberfinanzdirektion NRW. Dort heißt es: „Mögliche Gewerbezweige, bei denen ein Einzelauskunftsersuchen an den Payback Rabattverein angezeigt sein kann, sind solche, bei denen der Wareneinkauf des Steuerpflichtigen bei den Payback-Handelspartner Aral, Dursty Getränkemarkt, Hol’ab Getränke, Real, REWE und Penny erfolgt.“ Die Betriebsprüfer erfahren dann Ort und Zeitpunkt des Einsatzes der Payback-Karte. Mit diesen Erkenntnissen stellen die Betriebsprüfer anschließend Einzelauskunftsersuchen an die Handelspartner, bei denen die Payback-Karte des geprüften Betriebs eingesetzt wurde. Dem Vernehmen nach sind dadurch allein in Nordrhein-Westfalen hunderte Betriebe aufgefallen, die Waren nach dem Einkauf bei den Payback-Handelspartnern ‚schwarz‘ verkauft haben. So kam es zu Hinzuschätzungen und Mehrergebnissen in enormer Höhe.
Wichtiger Hinweis: Während bislang nur das Instrument des Einzelauskunftsersuchens eingesetzt worden ist, muss bereits in Kürze mit Sammelauskunftsersuchen, also einer Art Rasterfahndung, gerechnet werden. Die Fälle sind offenbar so zahlreich, dass die nach
§ 93 Abs. 1a Satz 2 AO erforderliche Voraussetzung bereits erfüllt ist oder bald erfüllt sein wird. Voraussetzung für ein Sammelauskunftsersuchen ist danach, dass „ein hinreichender Anlass“ für die Ermittlungen besteht und andere zumutbare Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung keinen Erfolg versprechen.
Übrigens ist nicht nur Payback betroffen. Gleiches gilt für die DeutschlandCard. Dazu die OFD NRW: „Neben einer Vielzahl an Online-Shops zählen u.a. Edeka, Marktkauf, Esso, Netto, Hammer und Staples zu den Handelspartner der DeutschlandCard GmbH.“ Damit erweitert sich das Spektrum der verdächtigen Betriebe erheblich, so dass nicht nur Gastronomen und Kiosk-Betreiber ins Visier der Ermittler geraten, sondern auch andere Händler, die ihrerseits entsprechende Waren in den besagten Geschäften einkaufen.
Unser Fazit: Von diesen Ermittlungen sind aber nicht nur Schwarzverkäufer betroffen, sondern auch ehrliche Unternehmer. Wer tatsächlich umfangreich unter Einsatz der Payback-Karte zu Privatzwecken einkauft, z. B. weil er eine große Familie hat, sollte daher Beweisvorsorge treffen und die Verwendung der Einkäufe aufzeichnen. Denn mit Fragen der Betriebsprüfer muss gerechnet werden.