Energiepreispauschale
Zur Abfederung der deutlich gestiegenen erwerbsbedingten Wegaufwendungen wird aktiv tätigen Erwerbspersonen, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, für den Veranlagungszeitraum 2022 eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 € gewährt. Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer, die Arbeitslohn aus einem aktiven Dienstverhältnis beziehen, einschließlich kurzfristig und geringfügig Beschäftigte sowie steuerpflichtige Erwerbstätige, die Gewinneinkünfte erzielen. Die Energiepreispauschale ist einkommensteuerpflichtig.
Arbeitnehmern wird die Energiepreispauschale im Regelfall im September 2022 von Ihrem Arbeitgeber ausgezahlt. Die Arbeitgeber refinanzieren sich über die Lohnsteuer-Anmeldung, indem sie die an die Arbeitnehmer ausgezahlten Energiepreispauschalen von der abzuführenden Lohnsteuer abziehen. Erfolgt keine Auszahlung über den Arbeitgeber, wird die Energiepreispauschale über die Einkommensteuererklärung und -veranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022 gezahlt. Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften, die Vorauszahlungen für Ihre Einkommensteuer entrichten, erhalten Ihre Energiepreispauschale in Höhe von 300 € über das Vorauszahlungsverfahren für September 2022.
Vorgezogene Anhebung der erhöhten Entfernungspauschale
Rückwirkend zum 01.01.2022 wird die Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ab dem 21. Kilometer auf 38 Cent erhöht. In gleicher Höhe wird auch die erhöhte Entfernungspauschale mit ab dem 21. Entfernungskilometer für Steuerpflichtige mit doppelter Haushaltsführung rückwirkend auf den Veranlagungszeitraum 2022 vorgezogen.
Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird rückwirkend zum Jahresbeginn 2022 von 1.000 € auf 1.200 € erhöht.