Die Bundesregierung hat die Teilabschaffung des Solidaritätszuschlags auf den Weg gebracht
Der Solidaritätszuschlag (kurz Soli) wurde u. a. zur Finanzierung der Wiedervereinigung eingeführt. Kürzlich hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Rückführung des Soli beschlossen. Damit soll die Ergänzungsabgabe von 2021 an für rund 90 % der heutigen Zahler vollständig entfallen. Für weitere 6,5 % soll der Zuschlag zumindest in Teilen entfallen.
Hintergrund:
Der Soli ist von Angestellten, Selbständigen, Gewerbetreibenden und Kapitalgesellschaften gleichermaßen zu zahlen. Er beträgt 5,5 % der Einkommen- und Körperschaftsteuer.
Beispiel: Der Steuerpflichtige A ist Arbeitnehmer, ledig und konfessionslos. Sein zu versteuerndes Einkommen lag 2018 bei 43.000 EUR.
Die Einkommensteuer für 2018 beträgt 9.752 EUR. Darauf wird ein Soli in Höhe von 536,36 EUR (= 5,5 % der Einkommensteuer) erhoben.
Nach derzeitigem Recht wird der Soli nur erhoben, wenn die tarifliche Einkommensteuer den Betrag von 972 EUR (bzw. 1.944 EUR bei Zusammenveranlagung von Ehegatten) übersteigt. Diese Freigrenze soll ab 2021 auf 16.956 EUR (bzw. 33.912 EUR) angehoben werden.
Beachten Sie:
Durch die Erhöhung der Freigrenze sollen rund 90 % der vom Soli betroffenen Zahler von Lohnsteuer und veranlagter Einkommensteuer vollständig vom Soli befreit werden. Dies gilt auch für den Arbeitnehmer A im Beispiel. Bei unverändertem zu versteuernden Einkommen müsste er ab 2021 keinen Soli mehr zahlen.
Zudem soll die sogenannte Milderungszone angepasst werden. Diese verhindert, dass bei Personen, deren Einkommensteuerschuld nur minimal über der Freigrenze liegt, gleich der komplette Soli anfällt. Deshalb erhöht sich der Soli innerhalb der Milderungszone nur schrittweise auf 5,5 %. Von der geplanten Anpassung sollen weitere 6,5 % der Soli-Zahler profitieren.