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Tipp des Monats

Betriebliche Elektro­fahrzeuge und/oder Hybrid­elektrofahr­zeuge

Bei der privaten Nutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen kommt anstelle der sog. 1-%-Regelung eine 0,5-%-Regelung zum Tragen. Diese Regelung gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 angeschafft werden. Das Jahressteuergesetz erweitert diese Regelung nunmehr über den 31.12.2021 hinaus bis zum 01.01.2025 für die Fahrzeuge, die unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine eine Reichweite von mindestens 60 Kilometern erreichen. Wird das Fahrzeug nach dem 31.12.2024 und vor dem 01.01.2031 angeschafft, muss die Mindestreichweite 80 Kilometer betragen. Überschreitet die Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer 50 Gramm nicht, spielt die Mindestreichweite keine Rolle.

Beträgt der Bruttolistenpreis nicht mehr als 40.000 €, kommt für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031 angeschafft werden, anstelle der 0,5-%-Regelung eine 0,25-%-Regelung zum Tragen, wenn das Fahrzeug gar keine Kohlendioxidemission verursacht.

https://beigel-steuerberater.de/wp-content/uploads/2021/03/Steuerberatung_Beigel_Logo.png 0 0 Redaktion https://beigel-steuerberater.de/wp-content/uploads/2021/03/Steuerberatung_Beigel_Logo.png Redaktion2020-02-10 11:04:482021-08-24 12:57:46Betriebliche Elektro­fahrzeuge und/oder Hybrid­elektrofahr­zeuge

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