Änderungen der Kleinunternehmer-Regelung ab 1.1.2025
Ab dem 01.01.2025 gilt die Steuerfreiheit bis zu einer Gesamtumsatzgrenze für das Vorjahr von 25.000 € und 100.000 € für das laufende Jahr. Wird im laufenden Jahr die Grenze von 25.000 € überschritten, scheidet im Folgejahr die Inanspruchnahme der Kleinunternehmer-Regelung aus. Wird der Umsatz von 100.000 € im laufenden Jahr überschritten, gilt genau ab diesem Zeitpunkt im laufenden Jahr die Kleinunternehmer-Regelung nicht mehr. Der Unternehmer selbst muss über das Jahr die 100.000 €-Grenze im Blick behalten, denn der Steuerberater erhält die Unterlagen zeitverzögert. Wichtig ist, das Prozedere vorab jetzt zu Beginn des Jahres zu besprechen. Melden Sie sich hier gerne jederzeit bei Fragen.
Bei Neugründungen stellt die 25.000 €-Grenze eine absolute Grenze im ersten Jahr dar. Bereits der diese Grenze überschreitende Umsatz unterliegt der Regelbesteuerung. Die bis dahin erbrachten Umsätze bleiben steuerfrei. Aufgrund dieser jetzt „Steuerfreiheit“ sind ab 1.1.2025 erstmals die Nettoumsätze ausschlaggebend und die kleinunternehmerischen Umsätze und Schwellenwerte werden nicht mehr wie bislang auf die Bruttoumsätze (mit rechnerischer Umsatzsteuer) berechnet.
Für Kleinunternehmer gibt es darüber hinaus vereinfachte Rechnungsregelungen und -hinweispflichten, worüber wir gerne detailliert informieren. E-Rechnungen muss der Kleinunternehmer nur empfangen können. Zum Versand ist er nicht verpflichtet.
Zur Inanspruchnahme der Kleinunternehmer-Regelung auch im europäischen Ausland gibt es ab dem 1.1.2025 für in Deutschland ansässige Kleinunternehmen ein besonderes Meldeverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Umgekehrt geben im europäischen Ausland ansässige Kleinunternehmen mit Tätigkeit in Deutschland beim BZSt innerhalb eines Monats nach Ablauf des Quartals eine elektronische Umsatzsteuermeldung ab.