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Steuerliche Grenzwerte: Unterscheidung zwischen Brutto- und Nettowert

Es gibt viele steuerliche Grenzwerte, beispielsweise 35,00 € bei Geschenken an Geschäftsfreunde, 60,00 € bei Aufmerksamkeiten, 50,00 € bei Sachbezügen, 800,00 € für geringwertige Wirtschaftsgüter (z.B. einen Bürostuhl). In der Praxis stellt sich hier oft die Frage, ob der Brutto- oder der Nettowert maßgebend ist.

Bei lohnsteuerlichem bzw. arbeitnehmerbezogenen Grenzwerten zählt grundsätzlich der Bruttowert. So sind z. B. Aufmerksamkeiten anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses eines Arbeitnehmers (z. B. Geburtstag) bis zu 60,00 € steuerfrei. Auch die monatliche 50,00 € Freigrenze für Sachbezüge stellt eine Bruttogrenze dar.

Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die Grenze von 35,00 € pro Kopf und Jahr nicht überschritten wurde. Sind Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist die 35,00 € Grenze eine Nettogrenze, ohne Vorsteuerabzugsberechtigung handelt sich um eine Bruttogrenze.

Merke: Bei den Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter (800,00 € bzw. 1.000,00 € bei einem Sammelposten) wird immer auf den Nettowarenwert abgestellt. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht. So ist z. B. auch bei Anschaffungen im Rahmen der Vermietungseinkünfte auf die Nettowerte abzustellen.

https://beigel-steuerberater.de/wp-content/uploads/2021/03/Steuerberatung_Beigel_Logo.png 0 0 Redaktion https://beigel-steuerberater.de/wp-content/uploads/2021/03/Steuerberatung_Beigel_Logo.png Redaktion2023-08-01 00:00:152024-03-06 08:21:39Steuerliche Grenzwerte: Unterscheidung zwischen Brutto- und Nettowert

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