Beigel Steuerberater Starnberg
  • Leistungen
    • Für Unternehmen
    • Für Privatpersonen
    • Für Vereine
  • Mandantenbereich
    • Formulare
    • Steuertermine
  • Steuertipps
    • Tipp des Monats
    • Weitere Steuertipps
  • Über uns
    • Familienbetrieb
    • Team
    • Unternehmensvideo
  • Karriere
  • Kontakt
  • Menü Menü
Tipp des Monats

Jahressteuer­gesetz 2020 verabschiedet

Am 18.12.2020 stimmte auch der Bundesrat dem geplanten Jahressteuergesetz 2020 zu, sodass dieses nunmehr in Kraft treten kann. Mit dem Gesetz nimmt die Bundesregierung notwendige Anpassungen an EU-Recht und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie des Bundesfinanzhofs vor. Aufgegriffen werden aber auch neue Regelungen. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen:

  1.  Verbilligte Wohnungsüberlassung: Bei einer verbilligten Überlassung einer Wohnung zu weniger als 66 % der ortsüblichen Miete ist eine generelle Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlich und einen unentgeltlich vermieteten Teil vorzunehmen, wobei nur die auf den entgeltlich vermieteten Teil der Wohnung entfallenden Werbungskosten von den Mieteinnahmen abgezogen werden können. Mit einer Änderung im Einkommensteuergesetz wird ab 2021 die Grenze für die generelle Aufteilung der Wohnraumüberlassung in einen entgeltlich bzw. unentgeltlich vermieteten Teil auf 50 % der ortsüblichen Miete herabgesetzt. Beträgt das Entgelt 50 % und mehr, jedoch weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist eine sog. Totalüberschussprognose-Prüfung vorzunehmen.

Fällt diese Prüfung positiv aus, wird Einkunftserzielungsabsicht angenommen und der volle Werbungskostenabzug gewährt. Bei einem negativen Ergebnis ist von einer solchen Absicht nur für den entgeltlich vermieteten Teil auszugehen, für den die Werbungskosten anteilig abgezogen werden können.

  1. Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld: Durch das Corona-Steuerhilfegesetz wurde eine begrenzte und befristete Steuerbefreiung für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld eingeführt. Die Befristung wird durch das Jahressteuergesetz 2020 um ein Jahr verlängert. Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2022 enden.
  2.   Arbeiten im Homeoffice: Steuerpflichtige können für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich in der häuslichen Wohnung arbeiten, einen Betrag in Höhe von 5 € geltend machen. Die Pauschale kann in den Fällen in Anspruch genommen werden, in denen die Voraussetzungen für den Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen. Sie ist auf einen Höchstbetrag von 600 € im Jahr begrenzt, wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und kann in den Jahren 2020 und 2021 in Anspruch genommen werden.
  3.   Änderungen für Vereine und Ehrenamtliche: Durch eine Erhöhung der sog. Übungsleiterpauschale ab 2021 von 2.400 € auf 3.000 € und der Ehrenamtspauschale von 720 € auf 840 € werden Vereine und Ehrenamtliche gestärkt. Bis zu einem Betrag von 300 € wird ein vereinfachter Spendennachweis ermöglicht. In den Zweckkatalog der Abgabenordnung für gemeinnützige Organisationen werden die Zwecke Klimaschutz, Freifunk und Ortsverschönerung aufgenommen.
  4.   Entlastung für Alleinerziehende: Der bereits durch das Corona-Steuerhilfe-Gesetz auf 4.008 € erhöhte Entlastungsbetrag wird entfristet. Damit gilt der erhöhte Betrag auch ab dem Jahr 2022 weiter.
  5.  Steuerfreie Corona-Beihilfe: Die Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen bis zur Höhe von 1.500 € wird bis zum Juni 2021 verlängert. Die Befreiung war bisher bis zum 31.12.2020 festgelegt. Damit wäre ein im ersten Halbjahr 2021 ausgezahlter Corona-Bonus nicht mehr steuerbegünstigt gewesen.
  6.   Anrechnung von Verlusten aus Termingeschäften: Die bisherige Verrechnungsbeschränkung in Höhe von 10.000 € wird auf 20.000 € angehoben. So können insbesondere aus dem Verfall von Optionen im laufenden Kalenderjahr bis zu 20.000 € mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit den Erträgen aus sog. Stillhaltegeschäften ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen und jeweils in Höhe von 20.000 € mit Gewinnen aus Termingeschäften und Stillhalteprämien verrechnet werden. Verluste aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter oder der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung können mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 € im Jahr ausgeglichen werden. Auch hier sind die Übertragung und Verrechnung nicht verrechneter Verluste auf die Folgejahre möglich.
  7. Rechnungsberichtigung: Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur Rechnungsberichtigung mit Urteil vom 20.10.2016 aufgegeben. Berichtigt danach ein Unternehmer eine Rechnung, kann dies auf den Zeitpunkt zurückwirken, in dem die Rechnung erstmals ausgestellt wurde. Durch das JStG 2020 soll klargestellt werden, dass die Berichtigung einer Rechnung kein rückwirkendes Ereignis ist, sodass eine Rechnungsberichtigung keine zeitlich unbegrenzte Änderungsmöglichkeit eines Steuerbescheides zur Folge hat.
https://beigel-steuerberater.de/wp-content/uploads/2021/03/Steuerberatung_Beigel_Logo.png 0 0 Redaktion https://beigel-steuerberater.de/wp-content/uploads/2021/03/Steuerberatung_Beigel_Logo.png Redaktion2021-02-02 15:15:362022-05-06 16:26:36Jahressteuer­gesetz 2020 verabschiedet

weitere Steuertipps

  • Achtung auf gefälschte behördliche Schreiben (Berufsgenossenschaften, Amtsgerichten, etc.)
  • A1-Bescheinigung – Arbeiten im EU-Ausland
  • Ertragsteuerliche Behandlung bestimmter Kryptowerte und Mitwirkung Steuerpflichtiger
  • Anpassung der Beiträge und Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung ab 1.1.2025
  • Gewährung eines nicht marktüblich verzinsten Darlehens ist schenkungsteuerpflichtig
  • Änderungen der Kleinunternehmer-Regelung ab 1.1.2025
  • Änderungen bei Meldepflichten für Fremdwährungskonten spätestens ab 2025
  • E-Rechnungspflicht ab 2025 – Was Unternehmen jetzt beachten müssen
  • Meldepflicht elektronischer Kassen- und anderer Grundaufzeichnungssysteme ab 1.1.2025
  • Steuerklassen III und V sollen abgeschafft werden – Ehegattensplitting soll bleiben
  • Zu den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes elektronisches Fahrtenbuch

Haben Sie Fragen?

Kontakt aufnehmen
  • Kaiser-Wilhelm-Straße 3A
    82319 Starnberg
  • 08151 3600 0
  • mail@beigel-steuerberater.de
Kontakt aufnehmen

Beigel Steuerberater

Steuerberater Starnberg

Steuerberater für Ärzte

Steuerberater für Gewerbetreibende

Steuerberater für GmbHs

Steuerberater für Freiberufler

Steuerberater für Vermögens- und Unternehmensnachfolge

Über uns

Mandantenbereich

Karriere

Folge uns!

 

Digitale Steuer­kanzlei

© Beigel Steuerberater PartG mbB
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Kontakt
Die neue Überbrückung­shilfe III mit der „Dezemberhilfe“ und der „Neustarthilfe“...Zu hoher Umsatz­steuer­ausweis in der Unternehmer­kette
Nach oben scrollen

Diese Website nutzt Cookies – klicken Sie auf „Akzeptieren“, um Cookies zu akzeptieren und alle Funktionen dieser Website nutzen zu können. Klicken Sie auf "Mehr oder ablehnen" um mehr zu erfahren, einzelne Cookies auszuwählen oder alle Cookies abzulehnen.

AkzeptierenMehr oder ablehnen

Cookie and Privacy Settings



Wie wir Cookies verwenden

Wir können Cookies anfordern, die auf Ihrem Gerät eingestellt werden. Wir verwenden Cookies, um uns mitzuteilen, wenn Sie unsere Websites besuchen, wie Sie mit uns interagieren, Ihre Nutzererfahrung verbessern und Ihre Beziehung zu unserer Website anpassen.

Klicken Sie auf die verschiedenen Kategorienüberschriften, um mehr zu erfahren. Sie können auch einige Ihrer Einstellungen ändern. Beachten Sie, dass das Blockieren einiger Arten von Cookies Auswirkungen auf Ihre Erfahrung auf unseren Websites und auf die Dienste haben kann, die wir anbieten können.

Wichtige Website Cookies

Diese Cookies sind unbedingt erforderlich, um Ihnen die über unsere Website verfügbaren Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen und einige ihrer Funktionen zu nutzen.

Da diese Cookies für die Bereitstellung der Website unbedingt erforderlich sind, hat ihre Ablehnung Auswirkungen auf die Funktionsweise unserer Website. Sie können Cookies jederzeit blockieren oder löschen, indem Sie Ihre Browsereinstellungen ändern und die Blockierung aller Cookies auf dieser Website erzwingen. Dies wird Sie jedoch immer dazu auffordern, Cookies zu akzeptieren/abzulehnen, wenn Sie unsere Website erneut besuchen.

Wir respektieren es voll und ganz, wenn Sie Cookies ablehnen möchten, aber um zu vermeiden, dass Sie immer wieder gefragt werden, erlauben Sie uns bitte, dafür ein Cookie zu speichern. Es steht Ihnen frei, sich jederzeit abzumelden oder sich für andere Cookies zu entscheiden, um ein besseres Erlebnis zu erhalten. Wenn Sie Cookies ablehnen, werden wir alle gesetzten Cookies in unserer Domäne entfernen.

Wir stellen Ihnen eine Liste der auf Ihrem Computer in unserer Domäne gespeicherten Cookies zur Verfügung, damit Sie überprüfen können, was wir gespeichert haben. Aus Sicherheitsgründen ist es uns nicht möglich, Cookies von anderen Domains anzuzeigen oder zu ändern. Sie können diese in den Sicherheitseinstellungen Ihres Browsers überprüfen.

Google Analytics Cookies

Diese Cookies sammeln Informationen, die entweder in aggregierter Form verwendet werden, um uns zu helfen zu verstehen, wie unsere Website genutzt wird oder wie effektiv unsere Marketingkampagnen sind, oder um uns zu helfen, unsere Website und Anwendung für Sie anzupassen, um Ihre Erfahrung zu verbessern.

Wenn Sie nicht möchten, dass wir Ihren Besuch auf unserer Website verfolgen, können Sie die Verfolgung in Ihrem Browser hier deaktivieren:

.

Andere externe Dienste

Wir nutzen auch verschiedene externe Dienste wie Google Webfonts, Google Maps und externe Videoanbieter. Da diese Anbieter personenbezogene Daten wie Ihre IP-Adresse erfassen können, erlauben wir Ihnen, diese hier zu sperren. Bitte beachten Sie, dass dies die Funktionalität und das Erscheinungsbild unserer Website stark einschränken kann. Änderungen werden wirksam, sobald Sie die Seite neu laden.

Google Webfont-Einstellungen:

Google Map-Einstellungen:

Google reCaptcha-Einstellungen:

Vimeo- und Youtube-Videoeinbettungen:

Datenschutz-Bestimmungen

Sie können unsere Cookies und Datenschutzeinstellungen im Detail auf unserer Datenschutzrichtlinie nachlesen.

Datenschutzerklärung
Cookies akzeptierenEinstellungen speichernAlle Cookies deaktivieren