Gibt es Urlaubsanspruch während der Elternzeit?
Während der Elternzeit haben Beschäftigte grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Urlaub. Allerdings haben Arbeitgeber laut Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) § 17 das Recht, den Urlaubsanspruch für jeden Kalendermonat Elternzeit um 1/12 des jährlichen Urlaubsanspruches zu kürzen. In der Regel werden sie das tun, sodass Beschäftigte praktisch gesehen in der Elternzeit keinen Urlaub bekommen.
Arbeitgeber müssen die Kürzung des Anspruchs jedoch ausdrücklich schriftlich erklären, und zwar nach dem Antrag auf Elternzeit – auch die rückwirkende Kürzung während oder nach der Elternzeit ist rechtens. Es reicht jedoch nicht aus, die Urlaubstage zu streichen und nur die restlichen Urlaubstage in der Gehaltsabrechnung anzugeben. Auch ein allgemeiner Passus im Arbeitsvertrag ist nicht ausreichend. Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist die rückwirkende Kürzung nicht mehr möglich.
Wenn Beschäftigte während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, haben sie weiterhin Anspruch auf Urlaub. Die Höhe des Anspruchs hängt davon ab, wie viel sie arbeiten, genau wie bei normalen Teilzeitbeschäftigten.