Bundesrat stimmt zahlreichen Steuergesetzen zu: Dienstfahrräder und Jobtickets ab 2019 steuerfrei
Das im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens umbenannte „Jahressteuergesetz 2018“ (jetzt: Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“) wurde im Vergleich zum Regierungsentwurf noch an einigen Stellen angepasst. Wichtige Punkte werden vorgestellt:
Jobtickets
Die 2004 aufgehobene Steuerbefreiung für Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) zu den Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wurde wieder eingeführt – und zwar mit Wirkung ab 01.01.2019. Ferner wurde die Steuerbegünstigung auf private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr erweitert.
Merke
Begünstigt sind:
• Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Zurverfügungstellung von Fahrausweisen,
• Zuschüsse des Arbeitgebers zum Erwerb von Fahrausweisen,
• Leistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) Dritter, die mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis erbracht werden und
• Fälle, in denen der Arbeitgeber nur mittelbar (beispielsweise durch Abschluss eines Rahmenabkommens) an der Gewährung des Vorteils beteiligt ist.
Beachten Sie
Die Steuerfreiheit von Arbeitgeberleistungen für die Nutzung eines Taxis ist durch die Worte „im Linienverkehr“ ausgeschlossen.
Außerdem gilt die Steuerfreiheit nicht für Arbeitgeberleistungen, die durch Umwandlung des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns finanziert werden. Eine Entgeltumwandlung ist damit schädlich.
Ein Wermutstropfen: Die steuerfreien Leistungen werden auf die Entfernungspauschale angerechnet.
Dienstfahrräder
Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ist mit Wirkung ab dem 01.01.2019 (zunächst bis Ende 2021 befristet) steuerfrei.
Voraussetzung ist, dass der Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Im Gegensatz zur Steuerbefreiung bei Jobtickets erfolgt hier keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale.
Beachten Sie
Die Steuerbefreiung gilt sowohl für Elektrofahrräder als auch für Fahrräder. Ist ein Elektrofahrrad jedoch verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen – z.B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge – sind für die Bewertung dieses geldwerten Vorteils die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung anzuwenden.