Befristete Umsatzsteuersatz-Senkung zum 1. Juli 2020
Fordern Sie für Ihre Dauerleistungen (z. B. Miete, Leasing, Wartung) schnellstmöglich geänderte Rechnungen mit dem neuen Steuersatz an. Bitte überprüfen Sie bei Eingang der angepassten Rechnungen die erforderlichen Pflichtangaben nach dem Umsatzsteuergesetz zur Wahrung des Vorsteuerabzugs.
Stellen Sie neue Dauerrechnungen mit dem abgesenkten Steuersatz bzw. passen Sie Ihre Verträge den neuen steuerlichen Gegebenheiten an, um einen zu hohen (unberechtigten) Steuerausweis zu vermeiden.
Bitte stellen Sie auch sicher, dass Lastschriftmandate bzw. Daueraufträge geändert werden.
Hintergrund:
Zur Bewältigung der Corona-Krise hat sich die Große Koalition am 03.06.2020 auf ein umfangreiches Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket geeinigt. Am 12.06.2020 wurde durch die Bundesregierung der Entwurf für das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vorgelegt. Ein zentrales Element ist die befristete Absenkung der Mehrwertsteuersätze von 19% auf 16% und von 7% auf 5% für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020. Aufgrund der kurzen Vorlaufzeit führt diese Änderung zu umgehenden Handlungsbedarf in Unternehmen.
Unter anderem gilt es, bei Dauerleistungen (insb. Auch Miet- und Leasingverträge) sicherzustellen, dass die Verträge – sofern diese als Rechnungen fungieren – für den Übergangszeitraum angepasst bzw. dass Dauerrechnungen neu gestellt werden.
Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die zutreffende Anwendung des Steuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung tatsächliche ausgeführt worden ist. Nicht maßgeblich ist, wann die Rechnung gestellt noch wann die Zahlung erfolgt ist.
Dauerleistungen gelten an dem Tag als ausgeführt, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet. Dies bedeutet, dass z. B. für den Mietleistungszeitraum Juni 2020 die Leistung am 30.06.2020 ausgeführt wird (Steuersatz 19%), für den Mietleistungszeitraum Juli 2020 am 31.07.2020 (Steuersatz 16%). Geändert werden müssen daher die Verträge/Dauerrechnungen für Dauerleistungen ab Juli 2020.