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A1-Bescheinigung – Arbeiten im EU-Ausland

In Deutschland angestellte Arbeitnehmer (Monteure, Vertreter, aber auch Geschäftsführer, auf Geschäftsreise und Remote Work), die vorübergehend im europäischen Ausland arbeiten (alle EU-Länder, Schweiz, England oder Länder, mit denen ein entsprechendes Abkommen besteht), unterliegen grundsätzlich auch dort weiter dem deutschen Sozialversicherungsrecht. Zur Dokumentation wird hierfür eine sogenannte 1-Bescheinigung benötigt.

Diese ist im Voraus zu beantragen und muss für den Fall einer Kontrolle vom Arbeitnehmer mitgeführt werden. Liegt sie nicht vor, kann dies dazu führen, dass entsendeten Arbeitnehmer die Arbeit sofort niederlegen müssen, keinen Zutritt zu einem Gelände erhalten oder Bußgelder fällig werden. Ob die erforderliche A1-Bescheinigung bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit vorliegt, wird aktuell verstärkt kontrolliert.

Die A1-Bescheinigung müssen Sie, abhängig davon, wie die betroffene Person krankenversichert ist, entweder bei der zuständigen Krankenkasse oder dem Rentenversicherungsträger beantragen:

  • Bei der Krankenkasse: Die Krankenkasse ist zuständig, wenn die erwerbstätige Person in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht-, freiwillig oder familienversichert ist.
  • Beim Rentenversicherungsträger: Der Rentenversicherungsträger ist zuständig, wenn die erwerbstätige Person privat krankenversichert und nicht berufsständisch versorgt ist.

Die A1-Bescheinigung ist elektronisch über das SV-Meldeportal oder bei den einzelnen Versicherungsträgern zu beantragen. Im Rahmen der Antragstellung erhalten die Antragstellenden einen Nachweis, der zur Dokumentation des Antrages dient. Antragsteller können der Arbeitgeber, der Dienstherr sowie auch die beschäftigten Personen sein.

Die beschriebenen Regelungen für Arbeitnehmer gelten analog auch für Selbstständige, die in einem anderen Staat ihrer Tätigkeit nachgehen wollen. Der Grund dafür ist, dass in einigen Staaten Selbstständige wie auch Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig sein können. Bei der Antragsstellung ist zu beachten, dass diese bei Selbstständigen ausschließlich über das SV-Meldeportal möglich ist.

 

Versicherungsrechtliche Aspekte bei Beschäftigung im Ausland

Sofern die Dauer der Beschäftigung 24 Monate nicht überschreitet und eine A1-Bescheinigung vorliegt, unterliegen Arbeitnehmer dem deutschen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.

Darüber hinaus kann es sinnvoll sein, für die Arbeitnehmer eine Auslandskrankenversicherung abzuschließen. Anders als bei Urlaubsreisen ist bei dienstlichen Aufenthalten im Ausland der Arbeitgeber in der Pflicht, für Behandlungskosten bei Erkrankungen aufzukommen. Zwar erstattet die jeweilige Krankenkasse anschließend generell die Kosten, jedoch nur bis zu der Höhe, die eine vergleichbare Behandlung im Inland gekostet hätte – die Differenz ist vom Arbeitgeber zu tragen.

Zur steuerlichen Gestaltung bzw. Abrechnung einer Auslandskrankenversicherung für Arbeitnehmer, halten Sie bitte mit uns Rücksprache.

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