Anhebung Mindestlohn sowie Minijob-Grenze ab 01.01.2026:
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit 01.01.2026 pro Stunde 13,90 € brutto. Durch die dynamische Kopplung der Verdienstgrenze für Minijobs, steigt die Minijob-Grenze zeitgleich auf 603,00 €.
Aktivrente ab 01.01.2026:
Das am 19.12.2025 beschlossene Aktivrentengesetz bietet Angestellten, die bereits die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, die Möglichkeit monatlich bis zu 2.000,00 € (insgesamt 24.000,00 € pro Jahr) steuerfrei hinzuzuverdienen. Die Steuerbefreiung ist nur für laufende und einmalige Einnahmen aus dem aktiven Dienstverhältnis anwendbar. Der im Monat nicht ausgeschöpfte steuerfreie Betrag, kann nicht auf andere Monate übertragen werden.
Die Einnahmen sind weiterhin sozialversicherungspflichtig.
Mit der Aktivrente will die Bundesregierung einen Anreiz für Angestellte schaffen, länger im Arbeitsmarkt zu bleiben (Überbrückung eines Fachkräftemangels).
Die Aktivrente gilt für alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer/-innen ab dem Folgemonats des Erreichens der Regelaltersgrenze (Vollendung des 67. Lebensjahres bzw. Übergangsregelung für Jahrgänge 1947 bis 1963). Die steuerliche Begünstigung erfolgt im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens durch den Arbeitgeber und unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer bereits eine Rente bezieht oder den Rentenbezug aufschiebt.
Die Steuerbefreiung gilt grundsätzlich für alle Steuerklassen. Im Fall der Steuerklasse VI muss der Beschäftigte dem Arbeitgeber bestätigen, dass die Steuerfreistellung nicht bereits im ersten Dienstverhältnis in Anspruch genommen wurde.
Wir werden die Anwendung der Aktivrente mit Erstellung der Gehaltsabrechnungen unserer Mandanten prüfen und entsprechend anwenden.
Einmalige Möglichkeit der Aufhebung der Rentenversicherungsbefreiung für Minijobber:
Minijobber erhalten zukünftig einmalig die Möglichkeit eine beantragte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aufzuheben. Bisher war die Befreiung für die gesamte Dauer der Beschäftigung bindend.
Der schriftliche Aufhebungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. Die Aufhebung der Befreiung wirkt ab dem nächsten Monat. Die Aufhebung der Befreiung ist dann für die gesamte Dauer der Beschäftigung bindend.
Liegen mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen vor, kann der Aufhebungsantrag nur einheitlich für alle Beschäftigungen gestellt werden.
