Betriebliche Elektro­fahrzeuge und/oder Hybrid­elektrofahr­zeuge

Bei der privaten Nutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen kommt anstelle der sog. 1-%-Regelung eine 0,5-%-Regelung zum Tragen. Diese Regelung gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 angeschafft werden. Das Jahressteuergesetz erweitert diese Regelung nunmehr über den 31.12.2021 hinaus bis zum 01.01.2025 für die Fahrzeuge, die unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine eine Reichweite von mindestens 60 Kilometern erreichen. Wird das Fahrzeug nach dem 31.12.2024 und vor dem 01.01.2031 angeschafft, muss die Mindestreichweite 80 Kilometer betragen. Überschreitet die Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer 50 Gramm nicht, spielt die Mindestreichweite keine Rolle.

Beträgt der Bruttolistenpreis nicht mehr als 40.000 €, kommt für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031 angeschafft werden, anstelle der 0,5-%-Regelung eine 0,25-%-Regelung zum Tragen, wenn das Fahrzeug gar keine Kohlendioxidemission verursacht.

Kontakt
Sie haben Fragen zu Ihren Steuern, zur Unternehmensnachfolge oder zur Gründung? Kontaktieren Sie uns gerne – wir unterstützen Sie persönlich, zuverlässig und unkompliziert bei allen steuerlichen Anliegen.
map pin icon

Adresse

Kaiser-Wilhelm-Straße 3 A
82319 Starnberg

Telefonnummer

T: +49 8151 3600 0
email-2 icon

E-Mail Adresse

mail@beigel-steuerberater.de
bag-2 icon

Öffnungszeiten

Mo. - Do. 08:00 Uhr - 17:00 Uhr
Fr. 08:00 Uhr - 13:00 Uhr

Kontaktieren Sie uns

Bitte lassen Sie uns kurz wissen, worum es geht.
Karriere
cross