Steuertipp: Steueränderungsgesetz 2025 – Das kommt auf uns zu

Die Bundesregierung hat am 10. September 2025 den Entwurf für das Steueränderungsgesetz 2025 vorgelegt. Ziel ist es, Bürgerinnen und Bürger steuerlich zu entlasten, das Ehrenamt zu stärken und gemeinnützige Organisationen zu fördern. Hier die wichtigsten geplanten Änderungen im Überblick:

Umsatzsteuer: 7 % auf Speisen in der Gastronomie

Ab dem 1. Januar 2026 gilt für Speisen in Restaurants und Gaststätten dauerhaft wieder der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Getränke bleiben weiterhin mit 19 % besteuert. Die Regelung war in der Corona-Pandemie zeitweise eingeführt worden – jetzt wird sie dauerhaft festgeschrieben.

Einkommensteuer: Entlastung für Pendler und Ehrenamt

  • Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
    Ab 2026 steigen die Freibeträge:
    • Übungsleiterpauschale: 3.300 € (statt 3.000 €)
    • Ehrenamtspauschale: 960 € (statt 840 €)
  • Entfernungspauschale
    Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gibt es ab 2026 einheitlich 38 Cent je Kilometer – und zwar ab dem ersten Kilometer. Damit profitieren künftig auch kurze Arbeitswege von der höheren Pauschale.
  • Mobilitätsprämie
    Wer so wenig verdient, dass er von der Entfernungspauschale steuerlich nicht profitieren kann, erhält die Mobilitätsprämie. Sie beträgt 14 % der Entfernungspauschale, soweit diese den Grundfreibetrag übersteigt. Ursprünglich befristet bis Ende 2026, wird die Mobilitätsprämie nun dauerhaft verlängert

Gemeinnützigkeit: Mehr Förderung für Vereine

  • E-Sport wird gemeinnützig – unter bestimmten Voraussetzungen.
  • Vereine mit Einnahmen bis 100.000 € müssen ihre Mittel nicht mehr zeitnah verwenden.
  • Photovoltaikanlagen sind künftig auch für gemeinnützige Organisationen steuerlich unschädlich.
  • Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe steigt auf 50.000 €.

Damit ist klar: Das Steueränderungsgesetz 2025 kann spürbare Entlastungen vor allem für Gastronomie, Ehrenamtliche, Pendler und Vereine bringen. Es bleibt jedoch abzuwarten, was im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch ergänzt bzw. rausgestrichen wird.

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