Neuregelung der Überbrückungs­hilfe ab September 2020

Die Überbrückungshilfe wird in den Monaten September bis Dezember 2020 fortgesetzt und verbessert. Dazu verständigten sich das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium auf neue Modalitäten zugunsten der Antragsteller.

Die Überbrückungshilfe steht für Unternehmen aus allen Branchen offen, die von der Corona-Krise besonders betroffen sind. Dazu wurden folgende Änderungen am Programm vorgenommen:

1. Förder-Höchstbetrag: Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 € pro Monat.

2. Deckelungsbeträge: Die Deckelungsbeträge in Höhe von 9.000 bzw. 15.000 € für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden

ersatzlos gestrichen.

3. Flexibilisierung der Eintrittsschwelle: Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder

• einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im

Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder

• einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % pro Monat im Durchschnitt in den Monaten

April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichneten.

4. Erhöhung der Fördersätze: In Zukunft werden erstattet:

• 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch (bisher 80 % der Fixkosten),

• 60 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 % (bisher 50 %

der Fixkosten) und

• 40 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 % (bisher bei mehr

als 40 % Umsatzeinbruch).

5. Personalkostenpauschale: Die Personalkostenpauschale von 10 % der förderfähigen Kosten wird auf 20 % erhöht.

6. Schlussabrechnung: Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.

Die Antragstellung erfolgt wie gehabt über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt. Die Antragskosten werden den betroffenen Unternehmen mit dem gleichen Satz erstattet wie die übrigen förderfähigen Fixkosten.

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