Nutzen Sie dieses für Ihre Beschäftigten steuer- und abgabenfreie Urlaubs-Extra. Gerne auch neben der Corona-Hilfe
1.500 Euro steuer- und abgabenfrei können Sie ihren Beschäftigten als Corona-Hilfe zukommen lassen – einmalig im Zeitraum 2020 bis 31.3.2022. Jetzt, zur Urlaubszeit, gibt es ein weiteres interessantes Extra, das Sie in Erwägung ziehen können. Es heißt „Erholungsbeihilfe“ und ist in § 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG verankert. Der Vorteil bei 450-Euro-Kräften: Die Beihilfe wird (wie die Corona-Hilfe auch) nicht auf die 450-Euro-Grenze angerechnet.
Mein Tipp:
Steuer- und abgabenfrei ist die Urlaubsbeihilfe für Ihre Beschäftigten, wenn Ihr Unternehmen die Zahlung mit 25 Prozent pauschal versteuert (zuzüglich ggfs. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer).
Die Erholungsbeihilfe kann Ihr Unternehmen einmalig oder mehrmals pro Jahr gewähren. Allerdings gelten jährliche Höchstgrenzen, die nicht überschritten werden dürfen:
- 156 Euro je Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer
- 104 Euro für den Ehepartner oder die Ehepartnerin
- 52 Euro für jedes Kind des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin
Damit das Finanzamt die Erholungsbeihilfe anerkennt, ist Folgendes wichtig:
- Zahlen Sie diese Beihilfe zusätzlich zum normalen Gehalt. Sie dürfen keine regulären Zahlungen dafür umwandeln.
- Die Beihilfe muss im Zusammenhang mit einem Urlaub des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin stehen. Zahlen Sie die Beihilfe deshalb frühestens 3 Monate vor oder spätestens 3 Monate nach dem Urlaub aus.
- Die Pauschalsteuer trägt das Unternehmen.
Fazit: Das Ganze ist hoch lukrativ, weil die Zahlung brutto für netto ankommt. Darüber freut sich am Ende jeder!