Änderungen, die bereits beschlossen sind:
- Erhöhung des Grundfreibetrags und Anpassung des Einkommensteuertarifs
Ab 2026 steigt der steuerfreie Grundfreibetrag auf 12.348 EUR. Das bedeutet, dass Einkommen bis zu diesem Betrag nicht besteuert wird. Gleichzeitig wird der Einkommensteuertarif angepasst, wodurch insbesondere niedrige und mittlere Einkommen entlastet werden. Die Änderungen wirken sich direkt auf die monatliche Lohnabrechnung aus und führen zu einem höheren Nettogehalt.
- Erhöhung des Kinderfreibetrags und Kindergelds
Der Kinderfreibetrag erhöht sich auf 3.414 EUR je Elternteil, also 6.828 EUR für zusammen veranlagte Eltern. Das Kindergeld steigt auf 259 EUR pro Kind und Monat. Familien profitieren dadurch entweder durch eine höhere Steuererstattung oder durch das erhöhte Kindergeld, je nachdem, was für sie günstiger ist.
- Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der Dienstwagenbesteuerung für Elektrofahrzeuge
Für die pauschale Besteuerung der privaten Nutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen („0,25%-Regelung“) wurde die Bruttolistenpreisgrenze auf EUR 100.000,- angehoben. Dadurch können mehr Elektrofahrzeuge steuerlich begünstigt als Dienstwagen genutzt werden.
- Neue lohnsteuerliche Regelungen zu vom Arbeitgeber getragenen Stromkosten für Dienstfahrzeuge
Übernimmt der Arbeitgeber die Stromkosten für das Laden eines betrieblichen Elektro- oder Hybridfahrzeugs, können diese Stromkosten zwar auch weiterhin steuerfrei als Auslagenersatz erstattet werden. Dafür konnten bis Ende 2025 Pauschalen verwendet werden. Ab dem 1.1.2026 sind diese Pauschalen nicht mehr anwendbar. Arbeitgeber können ab 2026 nur noch die tatsächlich nachgewiesenen Stromkosten steuerfrei als Auslagenersatz erstatten. Arbeitnehmer müssen die Stromkosten für das Laden des Dienstwagens zu Hause oder an öffentlichen Ladesäulen einzeln und belegmäßig nachweisen (z. B. durch separate Stromzähler oder Abrechnungen).
Noch nicht final beschlossen ist die Aktivrente:
- Der Koalitionsvertrag sieht die sogenannte „Aktivrente“ als eines von mehreren Instrumenten, dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken und Unternehmen die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Mitarbeiter auch über den Eintritt in die Altersrente hinaus beschäftigen zu können, sofern beide Vertragspartner dies wünschen.
- Hierbei soll es Rentnern erlaubt sein, bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei hinzuzuverdienen. Für Frührentner ist keine steuerliche Vergünstigung vorgesehen. Nachdem zunächst die Rede davon war, dass der Verdienst nicht nur steuer-, sondern auch sozialversicherungsfrei vereinnahmt werden dürfe, wurde davon mittlerweile Abstand genommen.
- Die Fortführung einer Erwerbstätigkeit über das gesetzliche Renteneintrittsalter hinaus bzw. die Weiterbeschäftigung eines Mitarbeiters sollte daher vor einer finalen Gesetzesfassung nicht vorgenommen werden.
- Arbeitgeber- und Sozialverbände sowie Gewerkschaften lehnen die Idee der Aktivrente ab. Auch das Institut der Deutschen Wirtschaft befürchtet lediglich Mitnahmeeffekte.
- Dem Vernehmen nach soll die Aktivrente nicht für Selbstständige gelten, worüber bereits eine Auseinandersetzung um ein mögliches Diskriminierungsverbot entbrannt ist.
Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf für das Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen, Bundestag und Bundesrat sollen noch zustimmen.
Entsprechende wichtige geplante Änderungen sind:
- Die Entfernungspauschale im Rahmen des Werbungskostenabzugs bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit soll auf 0,38 €/km einheitlich angehoben werden, anstatt bislang 0,30 €/km und ab dem 21. km mit 0,38 €/km.
- Für Geringverdiener soll die Mobilitätsprämie zeitlich entfristet werden. Ein Antrag auf Erstattung ab dem 21. Entfernungskilometer ist möglich, da Geringverdiener i. d. R. keine Einkommensteuer zahlen, von der sie Fahrtkosten absetzen könnten.
- Für Übungsleiter sollen steuer- und sozialversicherungsfreie Aufwandsentschädigungen von 3.000 € jährlich auf 3.300 €, für Ehrenamtliche von 840 € auf 960 € angehoben werden. Beide können nebeneinander genutzt werden, ab 2026 müssen sie der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen.
- Für gemeinnützige Organisationen steigt die Freigrenze für Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von 45.000 € auf 50.000 €, innerhalb derer keine Körperschaft- oder Gewerbesteuer zu zahlen ist. E-Sport soll ab 2026 als gemeinnützig anerkannt werden.
- Die Stromsteuerentlastung für Land- und Forstwirte soll wieder eingeführt werden.
- Die 19 % Umsatzsteuer für Speisen auf Restaurant-/Verpflegungsdienstleistungen soll ab dem 1.1.2026 wieder auf 7 % sinken. Dies betrifft auch Cateringunternehmen, Convenience-Abteilungen etc. Für Getränke bleibt es weiterhin bei 19 %.
- Die Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau soll erhalten bleiben.